Bereits in der diesjährigen Januar-Ausgabe haben wir darauf hingewiesen, dass per 1. Januar 2023 insbesondere die Regelungen zu den Pflichtteilen des Erbrechtes revidiert werden. Dass bestehende Testamente deshalb am besten vor diesem Stichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten, wiederhole ich an dieser Stelle gerne.
Vererben und erben sind eins und oftmals sind sich Erblasser nicht bewusst, dass Dinge, welche für sie alltäglich sind, testamentarisch besonderer Regelungen bedürfen oder eventuell gar nicht mittels Testament geregelt werden können. Wir stellen zum Beispiel immer wieder fest, dass Gewerbler in den Testamenten Elemente regeln wollen, die das Geschäft betreffen. Die Geschäftstätigkeit erfolgt aber meist in einer Aktiengesellschaft (AG) oder in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), also in sogenannten juristischen Personen. Juristische Personen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Erblasser kann daher nicht verbindlich bestimmen, wie die AG mit einzelnen Vermögenswerten des Geschäftes verfahren soll. Es ist also zum Beispiel nicht möglich, dass der Transportunternehmer und einzige Aktionär der entsprechenden AG, in welchem er seine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, in seinem Testament bestimmt, dass ein bestimmtes Fahrzeug der AG nach seinem Tode dem langjährigen Mitarbeiter «vererbt» werden soll. Klar, die Erben, welche die AG übernehmen, respektieren eine solche Willensäusserung meist, aber verbindlich ist diese eben nicht. In einem solchen Fall kann man schon zu Lebzeiten des Patrons zum Beispiel das Eigentum am Fahrzeug dem Mitarbeiter übertragen, Halterin mit allen entsprechenden Pflichten bleibt aber die AG.
Auch das geliebte Haustier findet sich in vielen Testamenten wieder. Tiere sind seit 2003 (zum Glück) keine Sachen mehr, sie haben aber trotzdem keine eigenen Rechte. Tiere können also keine Erben sein, eine Immobilie zum Beispiel dem Hund oder der Katze zu übertragen ist nicht zulässig. Weil es aber oft vorkommt, dass Tiere trotzdem in Testamenten als Erben aufgeführt werden, findet sich im Gesetz hierfür eine besondere Regelung. Die Einsetzung eines Tieres als Erben wird als Auflage für die Erben respektive die Vermächtnisnehmer aufgefasst, angemessen für das Tier zu sorgen. Auch hier ist es möglich, dass sich die Erben abweichend zum Testament einigen und die Haltung des Tieres anders regeln als es die Erblasserin ursprünglich vorgesehen hat.
Die Erben einigen sich in der Erbteilung über die genauen Modalitäten. So kommt es immer wieder vor, dass Geschwister die Beschränkung auf den Pflichtteil des einen Kindes untereinander «ausgleichen», so dass alle gleich viel aus der Erbmasse erhalten. In jedem Fall ist zu empfehlen, dass eine solche Teilungsvereinbarung schriftlich erfolgt. Wenn die Verhältnisse komplex sind, sollte eine Fachperson beigezogen werden. Den Erblassern ist zu empfehlen, eine Willensvollstreckerin zu bestimmen. Diese wird dafür besorgt sei, dass der letzte Wille im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch umgesetzt wird.
Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Wünsche in Bezug auf Ihren Nachlass unter Berücksichtigung des revidierten Erbrechts bestmöglich umsetzen können, oder prüfen, ob Ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen auch unter dem revidierten Erbrecht Ihre Wünsche optimal regeln.