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Erbrechtsrevision, was hat sich geändert?

Zu Beginn eines Jahres treten jeweils die vom Parlament oder von der Stimmbevölkerung beschlossenen Gesetze in Kraft. In diesem Jahr hat insbesondere das neu revidierte Erbrecht für Schlagzeilen gesorgt, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

Die verstorbene Person (Erblasser) wird in Zukunft mehr Handlungsspielraum beim Vererben haben. Während die Pflichtteile für die Eltern eines Erblassers ganz wegfallen, betragen die Pflichtteile der Nachkommen nur noch ½ statt zuvor ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Pflichteile der Ehegatten bleiben hingegen unverändert. Dazu ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung:

Der Ehegatte stirbt, hinterlässt seine Ehegattin, einen Sohn und eine Tochter sowie ein Vermögen von CHF 100’000.00. Nach bisherigem Recht beträgt der Pflichtteil der Ehegattin CHF 25’000.00 (½ ihres gesetzlichen Anspruchs) und der Pflichtteil des Sohnes und der Tochter jeweils CHF 18’750.00 (¾ des gesetzlichen Anspruchs). Der Erblasser konnte in diesem Fall also immer nur über CHF 37’500.00 frei entscheiden.

Mit dem per 2023 revidierten Gesetz wird die frei verfügbare Quote höher. Während der Pflichtteil der Ehegattin unverändert bleibt, beträgt der Pflichtteil der Tochter und des Sohnes nach neuem Recht im oben genannten Bespiel jeweils nur noch CHF 12’500.00. Der Erblasser kann vorliegend also insgesamt über CHF 50’000.00 frei verfügen.

Mit dieser Gesetzesänderung ist es also möglich, dass der Erblasser in Zukunft höhere Beiträge beispielsweise an gemeinnützige Institutionen (wie Tierstiftungen und dgl.) vererbt. Das Erbrecht galt lange als Rechtsgebiet mit sehr starren Vorschriften. Die erhöhte Lebenserwartung führt dazu, dass auch die Erben immer älter werden und das Erbrecht den ursprünglichen, sozialen Grundgedanken – den Kindern etwas hinterlassen, um ihnen einen guten Einstieg ins Erwachsenenleben zu ermöglichen – in vielen Fällen verloren hat. Unter anderem deshalb werden mit der neuen Gesetzesrevision die starren Regeln etwas aufgebrochen und dem Erblasser mehr Möglichkeiten zugesprochen.

In diesem Kontext wird häufig die Frage gestellt, ob bereits verfasste Testamente ihre Gültigkeit verlieren. Grundsätzlich behalten alle Testamente auch mit der Gesetzesrevision ihre Gültigkeit. Allerdings ist es im Einzelfall möglich, dass Formulierungen im Testament im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung widersprüchlich sind und deshalb der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden muss. Folgende Dinge sollten deshalb im Hinblick auf die Gesetzesrevision aber auch generell beachtet werden:

  • Generell müssen die Formvorschriften für ein Testament eingehalten werden. Ein handgeschriebenes Testament muss das Datum und die Unterschrift beinhalten.
  • Wenn im Testament Pflichtteile erwähnt werden, dann sollten diese Punkte mit dem neuen Gesetz abgestimmt werden.
  • Kümmern Sie sich frühzeitig um diese emotionale Angelegenheit, auch wenn niemand gerne an seinen eigenen Tod denkt.

Wenn Sie ein neues Testament abfassen möchten, ein bereits geschriebenes Testament überprüfen lassen und ggf. abändern möchten oder wenn Sie andere erbrechtliche Fragen haben, dann nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rechtsanwalt
Pascal Messerli
Geboren in Basel, aufgewachsen und wohnhaft in Riehen, studierte Pascal Messerli von 2012 bis 2018 an der Universität Basel. Bevor er 2022 als Anwalt in Basel zugelassen wurde, konnte Pascal Messerli 18 Monate Praxiserfahrungen in verschiedenen Rechtsgebieten sammeln. Pascal Messerli war von 2015-2019 Einwohnerrat der Gemeinde Riehen und ist seit 2017 Mitglied des Grossen Rates im Kanton Basel-Stadt. In seiner Freizeit besucht Pascal Messerli gerne die Fussballspiele des FC Basel.
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