Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind einige Strafbestimmungen zu finden und wahrscheinlich hat jeder Autofahrer schon einmal eine Busse wegen einer Verletzung von Verkehrsregeln erhalten. In erster Linie denkt man dabei an Geschwindigkeitsüberschreitungen, fahren im alkoholisierten Zustand, ungenügender Sicherheitsabstand, falsches Parkieren oder an eine Missachtung von Signalen. Viele Menschen stellen sich aber auch die Frage, ob es strafbar ist, andere vor Radargeräten oder Verkehrskontrollen zu warnen.
Gemäss Art. 98a SVG wird mit Busse bestraft, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt. Ebenfalls strafbar ist es, Geräte oder Vorrichtungen, die derartige behördliche Kontrollen erschweren, in seinem Auto zu verwenden oder beispielsweise durch einen Onlinekauf in die Schweiz einzuführen. Da solche Geräte von den Kontrollbehörden eingezogen werden und das Gericht jeweils über die Einziehung oder die Vernichtung verfügt, ist es ratsam, auf Navigationssysteme mit Radarwarner zu verzichten und die Geschwindigkeitsvorschriften überall einzuhalten. Andere öffentlich zu warnen oder ein derartiges Gerät zu besitzen, kann Sie nämlich, wenn man die dazugehörigen Verfahrenskosten zur Busse hinzurechnet, schnell einmal mehrere 100 Franken kosten.
Nicht jede Warnung ist jedoch strafbar, sondern nur wenn diese öffentlich gemacht wird. Der Begriff «öffentlich» kommt an mehreren Stellen im Strafrecht vor, wird aber bei jedem Tatbestand anders definiert. Beim erwähnten Art. 98a SVG stellt sich insbesondere im Umgang mit den sozialen Medien die Frage, ab wann eine Nachricht oder ein Beitrag als öffentlich gilt und man sich entsprechend strafbar macht. Da Gruppenchats unterschiedliche Grössen haben, geschlossene Foren keine Seltenheit sind oder man den Adressatenkreis auf unterschiedlichen Plattformen benutzerdefiniert einschränken kann, muss dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden. Immerhin existiert bei den Behörden des Kantons Zürich die Faustregel, dass ein Adressatenkreis von 30 Personen bereits als öffentlich gilt. Dies ist beispielsweise auch bei einer geschlossenen Facebook-Gruppe der Fall, wenn sie eine entsprechende Mitgliederzahl erreicht. Wenn Sie jedoch eine Radarwarnung in einem kleineren Whatsapp-Gruppenchat mit wenigen Mitgliedern versenden, ist dies in der Regel nicht strafbar. Unabhängig von der Plattform lässt sich tendenziell folgendes sagen: Je mehr Personen gewarnt werden, desto höher ist das Risiko, dass man sich dabei strafbar macht.
Was sollten Sie beachten:
- Verzichten Sie darauf, andere vor Radargeräten und Verkehrskontrollen öffentlich, beispielsweise über die sozialen Medien, zu warnen oder halten Sie den Adressatenkreis zumindest so klein wie möglich.
- In sozialen Medien sollten generell keine unüberlegten Beiträge gepostet werden.
- Geräte oder Vorrichtungen, welche vor Radargeräten warnen, dürfen nicht in die Schweiz eingeführt, in ein Auto eingebaut bzw. mitgeführt oder generell benutzt werden.