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Kurzarbeit als Instrument zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

Sämtliche Wirtschaftszweige unterliegen mehr oder weniger grossen Schwankungen in der Auftragslage bzw. Marktexposition. Normale Schwankungen werden durch die vorausschauende Planung eines Betriebs aufgefangen. Anders verhält es sich bei grossen Krisen, seien diese branchenspezifisch, allgemeinwirtschaftlich oder auch nur für den einzelnen Betrieb.

Der Wegfall eines Grosskunden, eine allgemeine Wirtschaftsflaute oder gar eine Pandemie können dazu führen, dass ein Betrieb seine Angestellten nicht weiter beschäftigen bzw. nicht weiter bezahlen kann. Trifft dies in einem geringen Ausmass zu, muss der Unternehmer auf individuelle Kündigungen zurückgreifen. Besteht jedoch die Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit sowie auf ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses, bietet der Staat den Betrieben die Möglichkeit, sich vorübergehend von der Belastung der Lohnfortzahlung sowie der Verpflichtung zur Arbeitszuweisung zu befreien.

Dieses Instrument nennt man Kurzarbeit und es bezweckt explizit die Fortführung des Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf eine Erholung des Betriebs. Grundsätzlich von der Kurzarbeit ausgeschlossen sind Selbständige, Lehrlinge, angestellte Firmeninhaber, Stundenlöhner und Angestellte von Privaten, da diese nicht als Betriebe gelten.

Bei der Kurzarbeit übernimmt der Staat die Lohnfortzahlung im Umfang von 80% des monatlichen Bruttolohns sowie die Sozialabgaben auf 100% des Bruttolohns. Im Rahmen der ausserordentlichen Lage und der mit der Bekämpfung des Coronavirus einhergehenden Massnahmen hat der Bundesrat das Instrument der Kurzarbeit wesentlich vereinfacht und erweitert.

Hiermit bezweckt die Politik eine Art wirtschaftlichen Bypass zu generieren, um sicherzustellen, dass bei der Wiederaufnahme des Wirtschaftslebens die Betriebe weiterhin auf ihre angestammten Arbeitnehmer zurückgreifen können und diese ihrerseits ihrer Arbeit wieder nachgehen können. Anders als bei den vom Bund verbürgten Bankkrediten geht die Kurzarbeit voll zu Lasten der öffentlichen Hand, ist jedoch mehr als gerechtfertigt durch ihre volkswirtschaftliche Relevanz.

Der Bundesrat hat im Verlaufe der «Corona-Wochen» die Anforderungen an die Kurzarbeit sowohl in zeitlicher als auch in bürokratischer Hinsicht wesentlich vereinfacht und insbesondere die Selbständigerwerbenden, Stundenlöhner, Lehrlinge und angestellten Betriebsinhaber unter den Schutzbereich der Kurzarbeit gestellt.

Bedauerlicherweise gingen hierbei die Angestellten von Privatpersonen vergessen, was eine höchst unbefriedigende Ungerechtigkeit hervorruft, zumal gerade diese Personen in der Regel zu den wirtschaftlich Schwächsten gehören.

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