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Ist die Bemerkung „Fickbullen“ eine strafbare Beschimpfung?

Kürzlich hatte ich mich mit dem Fall zu befassen, dass sich ein Jugendlicher vor der Jugendanwaltschaft zu verantworten hatte, weil er eine Polizeipatrouille mit „Fickbullen“ betitelte, woraufhin ihn die Polizisten wegen Beschimpfung beanzeigten. In der Folge wurde er im Auftrag der Jugendanwaltschaft zu einer polizeilichen Einvernahme vorgeladen und zur Person und zur Sache befragt. Ich bin ihm dabei zur Seite gestanden und habe seine Interessen gewahrt – und dies vollkommen zu Recht, wie sich bald herausstellen sollte. Sowohl Jugendanwaltschaft als auch Polizei waren nämlich der Überzeugung, dass sich mein jugendlicher Klient mit seiner Äusserung strafbar gemacht hat. Eine Fehlbeurteilung, wie sich zeigte. Im Einzelnen:

Der Straftatbestand der Beschimpfung ist erfüllt, wenn jemand in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen wird. Somit geht es beim Tatbestand der Beschimpfung um Ehrverletzungen unter vier Augen oder analog auf dem Korrespondenzweg und um Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien. Eine Formalinjurie – das heisst ein reines Werturteil – ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte Tatsachen stützt, zum Beispiel Schwein, Luder, Psychopath, Halunke, Hure, Schmierlappen, Halsabschneider oder eben Fickbulle. Das Werturteil bezieht sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen. Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Bestimmte Ausdrücke wie „Dirne“, „Schwein“ oder „Verräter“ können das eine oder das andere bedeuten. Als Beschimpfungen wurden auch Äusserungen bewertet, die sich ausdrücklich oder implizit an eine Tatsachenbehauptung anlehnten, zum Beispiel kein Ehrenmann, Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit, Strolchenfahrer, Hochstapler, Gauner. Auch wenn ein eigentliches gemischtes Werturteil vorliegt, kann eine Bestrafung wegen Beschimpfung in Frage kommen, wenn sich die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt.

Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Beschimpfung ist das Vorliegen eines relevanten Eingriffs in die Ehre, das heisst der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird (allein) der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen, sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft.

Die Äusserung „Fickbullen“ meines jugendlichen Mandanten wäre nach dem Gesagten zwar durchaus geeignet gewesen, den Polizisten in seiner menschlich-sittlichen Geltung herabzusetzen und ihn in seiner Ehre zu verletzen. Allerdings richtete sich seine inkriminierte Äusserung nicht gegen einen bestimmten Polizisten, sondern allgemein gegen Ordnungshüter. Äusserungen gegen Polizisten als Behörden bzw. Staatsgewalt sind aber nicht ehrverletzend, da der Staat rechtlich nicht beleidigungsfähig ist. Die Jugendanwaltschaft konnte also letztlich nicht anders, als das Verfahren gegen meinen jugendlichen Klienten zähneknirschend einzustellen.

Dieses Beispiel zeigt, dass es durchaus Sinn macht, schnell und frühzeitig juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dennoch möchte ich es an dieser Stelle nicht unterlassen darauf hinzuweisen, dass ich solche pauschalen Äusserungen gegenüber Polizisten für verfehlt und unangebracht halte, auch wenn sie im Endeffekt, wie im konkreten Fall, straflos bleiben. Es ist zu hoffen, dass zumindest das Strafverfahren an sich eine gewisse erzieherische Wirkung auf meinen jugendlichen Klienten gezeitigt hat.

Rechtsanwalt & Partner
Im Aargauer Fricktal geboren und aufgewachsen ist Roman M. Hänggi eng mit der Region Nordwestschweiz verbunden. Mit grosser Entschlossenheit und Engagement hat Roman M. Hänggi seine juristische Ausbildung zum Anwalt in sieben Jahren durchlaufen. Neben seinem Beruf war er auch im Militär über viele Jahre als Gerichtsschreiber, Untersuchungsrichter, Auditor, Geschäftsleitender Auditor und Präsident juristisch tätig. Roman M. Hänggi ist verheiratet und hat zwei Söhne. Seine Freizeit verbringt er am liebsten mit seiner Familie und, sofern daneben noch Zeit übrig bleibt, in seinem Garten.
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