Wie man in solchen Fällen am besten verfahren sollte und was es zu beachten gilt, wird im Folgenden erläutert.
Der Gesetzgeber schreibt beim Kauf einer neuen Sache eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten zugunsten des Käufers vor, welche zwingend ist und mithin nicht verkürzt werden kann. Der Verkäufer verpflichtet sich die Mangelfreiheit der Sache zu gewährleisten, selbst wenn der Mangel beim Kauf der Ware noch nicht erkennbar war. Dies ist die sog. gesetzliche Pflicht.
Während dies im Gesetz als Gewährleistung umschrieben wird, ist die Verwendung des Begriffes Garantie hingegen die gängige Praxis. Maßgeblich ist für den Begriff der Garantie, dass der Verkäufer für die zugesicherte Eigenschaft an der Sache bürgt, d.h. ohne weiteres die Haftung trägt. Hierbei ist es durchaus zulässig, dass die Garantiefrist bei 6 oder 12 Monaten belassen wird. Dies ist die sog. vertragliche Zusage des Verkäufers.
Zwar mag es auf den ersten Blick widersprüchlich klingen, dass der Gesetzgeber eine Gewährleistungsfrist von mindestens 24 Monate vorschreibt, es aber weiterhin für zulässig erklärt, dass diese abbedungen werden kann. So ist es doch gängige Praxis, dem Verkäufer und Käufer die Freiheit einzuräumen, im Einvernehmen eine Abweichung vorzunehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verkäufer im Gegenzug einen durchaus tieferen Preis verlangt als es tatsächlich der Fall ist.
Nun unterstellt die Frist von 24 (6 oder 12) Monaten ist abgelaufen, stellt sich für den Kunden die berechtigte Frage, wie in solchen Fällen im Voraus verfahren werden kann, um Unannehmlichkeiten dieser Art zu vermeiden. Nach Ablauf der Frist tritt nämlich der Fall der Verjährung ein, sodass grundsätzlich keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können.
Entscheidend ist einleitend der Hinweis, dass der Käufer den Mangel innerhalb der Frist rügen und ggf. einen Beweis darüber erbringen muss, sofern dies von der Gegenpartei verlangt wird. Dies kann nämlich durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung mit Hinweis auf den bestehenden Mangel erfolgen. Die Zustellung der Erklärung sollte zwingend durch Einschreiben erfolgen. Auf diesem Wege erhält der Käufer den schriftlichen Nachweis der Zustellung.
Ist der Mangel vor Ablauf der Frist geltend gemacht worden, dauert jedoch die Bearbeitung über die Garantiefrist hinaus an, so hat dies keine Auswirkungen auf den Anspruch. Dieser ist nämlich vor Ablauf der Frist geltend gemacht worden und hemmt damit sinngemäß die drohende Verjährung. In solchen Fällen ist es sicherlich sinnvoll den Verkäufer um eine schriftliche Verlängerung der Garantie zu bitten. Die Erteilung einer solchen Erklärung bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
Auch der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht unberücksichtigt gelassen und aus Käuferschutzgründen eine Reihe von Unterbrechungsgründen in Art. 135 Obligationenrecht aufgenommen:
- Schuldanerkennung
- Betreibung
- Ladung zur Sühneverhandlung und Klage oder Einrede vor einem Gericht
- Eingabe im Konkurs
Diese Möglichkeiten bewirken ihrerseits die Unterbrechung des Fristablaufs und damit der Verjährung.
Wenn der Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises ablehnt, so ist der Käufer unter anderem berechtigt, den Verkäufer zu betreiben. Anders als die übliche Klage ist diese Vorgehensweise kosteneffizient. Um ein Betreibungsverfahren erfolgreich einleiten zu können, ist beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren einzureichen.
Weiter sind auch die vorangestellten Möglichkeiten zu berücksichtigen.