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Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf die Teilzeitarbeit

Sie arbeiten in Teilzeit und wissen nicht, wie sich die Sozialversicherung auf die von Ihnen gewählte Beschäftigungsform auswirkt? Dann sind Sie zu Recht auf diesen Beitrag gestossen.

Im Rahmen der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist zum einen die Frage zu beantworten, ob Teilerwerbstätige in beitragsrechtlicher Hinsicht als erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu qualifizieren sind und zum anderen, ob das erzielte Einkommen negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.

Bei der IV (Invalidenversicherung) stellt sich die Frage der Ermittlung des Invaliditätsgrads.

Beim Anspruch auf EL (Ergänzungsleistungen) ist die Teilerwerbstätigkeit nicht entscheidend. Jedoch darf bei Personen, die bisher teilerwerbstätig waren und in der Folge teilinvalid wurden, eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens nicht ohne Weiteres erfolgen, wenn Einnahmen und Ausgaben verglichen werden (Art. 14a ELV).

In der obligatorischen bV (beruflichen Vorsorge) sind nur Personen versichert, deren Einkommen den Koordinationsabzug übersteigen (Art. 8 BVG). Teilerwerbstätige sind aufgrund des erzielten tieferen Einkommens von dieser Regelung benachteiligt. Ausserdem erfolgt die Berechnung des Invaliditätsgrads bei Teilerwerbstätigen in der bV anders als in der IV.

Haben wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt? Dann wenden Sie sich an unser Team, wenn Sie nach ausführlichen Informationen betreffend die Auswirkungen der Zweige des Sozialversicherungsrechts, wie der KV (Krankenversicherung), UV (Unfallversicherung) oder ALV (Arbeitslosenversicherung), auf die Teilzeitarbeit suchen.

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