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Ausländisches Scheidungsurteil und Pensionskassenguthaben in der Schweiz

Sie haben sich im Ausland scheiden lassen, Ihr Partner hat in der Schweiz gearbeitet und in seine Pensionskasse eingezahlt – Was müssen Sie nun unternehmen, um an den Ihnen zustehenden Teil dieses Pensionskassenguthabens zu gelangen?

Ein in Deutschland ergangenes Scheidungsurteil enthält beispielsweise keine Regelung zum Vorsorgeausgleich in der Schweiz, da das Versorgungsanrecht, das bei einem Schweizer Versorgungsträger erworben wurde, nach deutschem Versorgungsausgleichsgesetz nicht ausgleichsreif ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Versorgungsträger in der Schweiz nicht der deutschen Gesetzgebung, sondern der schweizerischen Gesetzgebung unterliegt. Was müssen Sie nun tun, um an den Ihnen zustehenden Teil dieses Pensionskassenguthabens in der Schweiz zu kommen?

Die berufliche Vorsorge hat den Zweck, dass man als Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber einen Beitrag auf sein persönliches Konto einzahlt, welches bei einer Pensionskasse angelegt ist. Der Pensionskasse ist man über den Arbeitgeber angeschlossen. Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Prinzips: Die erste Säule ist hingegen die staatliche und die dritte die private Vorsorge. Diese vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlten Beiträge haben den Zweck, dass man den gewohnten Lebensstandard auf diese Weise im späteren Alter aufrechterhalten kann.

Im Falle einer Scheidung sieht der Schweizer Gesetzgeber vor, dass die aus der beruflichen Vorsorge während der Ehe erworbenen Ansprüche zwischen den Eheleuten hälftig zu teilen sind. Die Durchführung der Teilung des Pensionskassenguthabens erfolgt durch die Pensionskassen. Hierfür genügt die Vorlage des ausländischen Scheidungsurteils jedoch nicht, da hierin keine Regelung zum Vorsorgeausgleich in der Schweiz ergeht. Daher ist es notwendig, dass ein Schweizer Gericht über die Aufteilung der Pensionskassenguthaben in der Schweiz entscheidet. Hierfür müssen Sie beim zuständigen Gericht eine Klage auf Abänderung des ausländischen Scheidungsurteils im Vorsorgepunkt einreichen.

In einem ersten Schritt ist die Pensionskasse durch Vorlage des ausländischen Scheidungsurteils auf die rechtskräftige Scheidung im Ausland aufmerksam zu machen. Dies ist aus einem ganz besonderen Grund wichtig: Der Ex-Partner kann sich in den gesetzlich abschliessend geregelten Fällen das Guthaben in der Pensionskasse vollständig auszahlen lassen, was zur Folge hätte, dass es nichts mehr zum Aufteilen gebe. Anschliessend wird von der Pensionskasse schriftlich eine Bescheinigung über die Höhe des während der Ehe angesammelten Guthabens der beruflichen Vorsorge angefordert. Mit dieser Bescheinigung reichen Sie beim zuständigen Gericht eine Klage auf Abänderung des ausländischen Scheidungsurteils betreffend Vorsorgeausgleich ein. Welches Gericht im konkreten Falle aufzusuchen ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

Wenn Sie sich mit der beschriebenen Situation konfrontiert sehen und anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an unser Team wenden.

Rechtsanwältin
Aysel Mermer
Aysel Mermer studierte an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) Rechtswissenschaften. Sie absolvierte das erste juristische Staatsexamen am Oberlandesgericht Hamm und das zweite juristische Staatsexamen am Oberlandesgericht Karlsruhe. Parallel hierzu arbeitete sie mehrere Monate in einer renommierten Wirtschaftskanzlei in Basel als juristische Mitarbeiterin. Ihre Freizeit verbringt Aysel Mermer gerne in der Natur.
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