Viele Personen möchten für den Fall der Urteilsunfähigkeit vorsorgen und zugleich ihren Nachlass verbindlich regeln, verfügen jedoch über keine Person, der sie uneingeschränkt vertrauen. Diese Ausgangslage ist in der Praxis keineswegs selten und stellt besondere Anforderungen an die rechtliche Gestaltung der Vorsorge- und Nachlassplanung im schweizerischen Recht.
Auch ohne uneingeschränkte Vertrauensperson bestehen verschiedene Möglichkeiten, die eigene Vorsorge sowie die spätere Nachlassabwicklung kontrolliert, transparent und rechtssicher zu organisieren.
Vorsorge bei Urteilsunfähigkeit: Struktur statt blindes Vertrauen
Der Vorsorgeauftrag ist das zentrale Instrument, um im Fall der Urteilsunfähigkeit eine private Vertretung für persönliche, medizinische und finanzielle Angelegenheiten zu bestimmen. Fehlt eine Vertrauensperson, empfiehlt sich eine differenzierte Ausgestaltung mit zusätzlichen Sicherungsmechanismen.
Vorsorgeauftrag mit Kontrollmechanismus
Es ist grundsätzlich möglich, eine Person als Beauftragten einzusetzen, auch wenn das Vertrauen nicht uneingeschränkt ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, zusätzlich eine Kontrollperson zu bestimmen, welche die Tätigkeit des Beauftragten überwacht. So kann vorgesehen werden, dass der Beauftragte regelmässig Bericht erstattet oder bestimmte Handlungen – etwa grössere Vermögensdispositionen – nur mit Zustimmung der Kontrollperson vornehmen darf.
Auch wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Vertretung grundsätzlich beaufsichtigt, ermöglicht ein solcher Kontrollmechanismus eine zusätzliche Absicherung und kann Missbrauch vorbeugen.
Professionelle Unterstützung bei der Ausgestaltung
Die rechtssichere Formulierung eines Vorsorgeauftrags erfordert Sorgfalt. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Unsere Anwälte zum Erbrecht unterstützen bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Vorsorgeaufträgen und der Nachlassplanung und helfen, Zuständigkeiten klar zu regeln sowie spätere Konflikte zu vermeiden.
Klare Aufgaben- und Stellvertretungsregelung
Zentral ist eine präzise Umschreibung der Aufgaben des Beauftragten. Dabei sollte klar zwischen verschiedenen Bereichen – etwa Vermögensverwaltung und medizinische Entscheidungen – unterschieden werden. Zudem ist es ratsam, stets eine Ersatzperson zu bestimmen, falls der ursprünglich eingesetzte Beauftragte seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann oder will.
Nachlassregelung: Kontrolle auch nach dem Ableben
Neben der Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit stellt sich die Frage der geordneten Nachlassabwicklung. Auch hier können fehlende Vertrauenspersonen durch geeignete rechtliche Instrumente kompensiert werden.
Willensvollstrecker einsetzen
In der letztwilligen Verfügung kann ein Willensvollstrecker eingesetzt werden, der für die Abwicklung des Nachlasses verantwortlich ist. Besteht kein Lebenspartner oder soll bewusst eine neutrale Lösung gewählt werden, empfiehlt sich die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson, etwa eines Anwalts oder Treuhänders. Der Willensvollstrecker sorgt dafür, dass der Nachlass gemäss den Anordnungen des Erblassers verteilt wird und überwacht deren Umsetzung.
Testament klar und präzise formulieren
Unklare oder widersprüchliche letztwillige Verfügungen sind eine häufige Ursache von Erbstreitigkeiten. Umso wichtiger ist es, die eigenen Wünsche eindeutig festzuhalten. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, das Testament öffentlich zu beurkunden, um formelle Mängel und spätere Anfechtungen zu vermeiden.
Wichtige Schritte für eine sichere Vorsorge- und Nachlassplanung
- Offene Kommunikation: Besprechen Sie Aufgaben und Erwartungen mit den eingesetzten Personen, damit diese ihre Rolle verstehen und akzeptieren.
- Ersatzlösungen vorsehen: Bestimmen Sie stets eine Ersatzperson für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzte Person ausfällt.
- Aufgaben aufteilen: Trennen Sie Verantwortlichkeiten, um Überforderung zu vermeiden und Kontrollmechanismen zu stärken (z.B. Gesundheit und Finanzen getrennt).
- Dokumentation sicherstellen: Halten Sie alle Anordnungen schriftlich fest und hinterlegen Sie diese bei einer geeigneten Stelle, etwa bei einem Anwalt, Notar oder Gericht.
Sofern Sie Fragen zur Vorsorgeplanung, zur Errichtung eines Vorsorgeauftrags oder zur rechtssicheren Regelung Ihres Nachlasses haben, unterstützen Sie die Anwältinnen und Anwälte der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG gerne beratend.
