Das Pflichtteilsvermächtnis ist ein Instrument des schweizerischen Erbrechts, mit dem ein pflichtteilsgeschützter Erbe – insbesondere der Ehegatte bzw. eingetragene Partner oder ein Nachkomme – nicht als Erbe eingesetzt wird, sondern einen Anspruch auf den Wert seines Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses erhält. Das Pflichtteilsvermächtnis ermöglicht damit eine gezielte Gestaltung der Nachlassregelung innerhalb der gesetzlichen Schranken in der Schweiz.
Was ist ein Pflichtteilsvermächtnis?
Beim Pflichtteilsvermächtnis handelt es sich um eine Anordnung in einer letztwilligen Verfügung – etwa einem Testament oder Erbvertrag –, wonach der Pflichtteilsanspruch nicht durch Erbeinsetzung, sondern durch ein Vermächtnis erfüllt wird. Im Unterschied zur Erbeinsetzung erlangt der Begünstigte keine Erbenstellung und wird folglich nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Diese Abgrenzung ist rechtlich zentral. Während Erben gemeinschaftlich Träger des Nachlasses sind, steht dem Vermächtnisnehmer lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft zu. Dies bedeutet, dass ihm keine Mitwirkungsrechte bei der Verwaltung oder Teilung des Nachlasses zustehen.
Warum kann ein Pflichtteilsvermächtnis Streit vermeiden?
In der Praxis ist die Erbengemeinschaft häufig konfliktanfällig. Für Verfügungen über den Nachlass gilt grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Insbesondere wenn mehrere Erben beteiligt sind oder unterschiedliche Interessen bestehen, kann dies zu Blockaden führen, etwa wenn einzelne Erben ihre Zustimmung verweigern oder Verzögerungen verursachen.
Das Pflichtteilsvermächtnis setzt hier an. Der pflichtteilsgeschützte Berechtigte erhält seinen gesetzlichen Mindestanspruch, ohne in die gemeinschaftliche Entscheidungsstruktur eingebunden zu sein. Mithin kann der Erblasser Einfluss auf die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nehmen und das Risiko von Streitigkeiten im Rahmen der Nachlassabwicklung reduzieren.
Rechtliche Stellung des Vermächtnisnehmers
Als Vermächtnisnehmer ist der Pflichtteilsberechtigte im Nachlass lediglich obligatorisch berechtigt. Er hat Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteilswerts, jedoch keine dinglichen Rechte am Nachlass. Eine Beteiligung an Verwaltungs- oder Teilungsentscheiden ist damit ausgeschlossen.
Diese rechtliche Stellung wirkt sich auch auf die prozessuale Durchsetzung aus. Erhält der Vermächtnisnehmer den Pflichtteil dem Wert nach vollständig, fehlt ihm grundsätzlich die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Zur Durchsetzung seines Anspruchs steht ihm vielmehr die sogenannte Vermächtnisklage zur Verfügung.
Durchsetzung und gesetzliche Grenzen
Das Pflichtteilsvermächtnis ist im Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Nach überwiegender Lehre gilt eine solche Anordnung jedoch als zulässig, sofern der Pflichtteil dem Wert nach gewahrt bleibt. Auch das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit eines Pflichtteilsvermächtnisses zumindest implizit bestätigt.
Ungeachtet dessen unterliegt diese Gestaltungsform den zwingenden Vorschriften des Erbrechts. Ein Entzug oder eine Kürzung des Pflichtteils ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa im Rahmen einer Enterbung. Eine sorgfältige rechtliche Ausgestaltung ist daher unerlässlich. Unsere Anwaltskanzlei für Erbrecht unterstützt bei der rechtssicheren Umsetzung eines Pflichtteilsvermächtnisses unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Wichtige Punkte zum Pflichtteilsvermächtnis
- Zweck: Das Pflichtteilsvermächtnis dient dazu, pflichtteilsgeschützte Personen aus der Erbengemeinschaft herauszuhalten, um die Nachlassabwicklung zu vereinfachen und Konflikte zu vermeiden.
- Pflichtteilsgeschützte Personen: Pflichtteilsberechtigt sind nach schweizerischem Recht Ehegatten bzw. eingetragene Partner sowie Nachkommen.
- Rechtliche Stellung: Der Begünstigte ist Vermächtnisnehmer und nicht Erbe. Dies bedeutet, dass ihm lediglich ein Anspruch auf den Geldwert des Pflichtteils zusteht.
- Rechtsdurchsetzung: Eine Herabsetzungsklage kommt grundsätzlich nicht in Betracht; die Durchsetzung erfolgt über die Vermächtnisklage.
- Gesetzliche Schranken: Auch beim Pflichtteilsvermächtnis sind die zwingenden Regeln des Erbrechts einzuhalten; der Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
Sofern Sie Fragen zur Erbplanung, zur Ausgestaltung einer letztwilligen Verfügung oder speziell zum Pflichtteilsvermächtnis haben, unterstützen Sie die Anwältinnen und Anwälte der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG gerne beratend.
