Sie wollen künftig in der Schweiz wohnen und arbeiten und wissen nicht so recht, wie Sie vorgehen sollen? Dann sind Sie bei der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG genau richtig.
Wie Sie eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsgenehmigung erhalten können, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit sowie der Art der angestrebten Tätigkeit ab. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) knüpft dies an folgende Voraussetzungen an.
Dank der Personenfreizügigkeitsvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU/EFTA können deren Staatsangehörige in die Schweiz einreisen, hier arbeiten und wohnen. Die Personenfreizügigkeitsvereinbarung ist, anders umschrieben, der freie Personenverkehr und bezeichnet eben die Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen. Berechtigt sind Staatsangehörige aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten sowie ihre Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Anders als die Staatsangehörigkeit genügt die blosse Aufenthaltsbewilligung in einem der EU/EFTA-Staaten nicht. Diese Personen gelten damit nicht als EU/EFTA-Staatsangehörige. Für diese Personengruppe gelten zusätzlich weitere Regelungen. Bei einer Erwerbstätigkeit von bis zu 3 Monaten pro Kalenderjahr bedarf es keiner Aufenthaltsgenehmigung. Es ist zu beachten, dass Sie sich über das elektronische Meldeverfahren spätestens einen Tag vor Arbeitsantritt anmelden müssen.
Wollen Sie hingegen länger als 3 Monate arbeiten, so bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Vorlage einer aktuellen Arbeitsbescheinigung z.B. in Form eines Arbeitsvertrages, sowie einer gültige Identitätskarte oder eines gültigen Passes bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde in der Schweiz. Die Aufenthaltsbewilligung ist für die ganze Schweiz gültig und erlaubt es, die Arbeit oder den Arbeitgeber zu wechseln. Es ist durchaus möglich, dass die einzelnen Kantone sich das Einreichen weiterer Unterlagen vorbehalten.
Das Aufstellen eines Arbeitsvertrages knüpft seinerseits an eine gültige Arbeitsbewilligung an. Der Arbeitgeber, für den Sie beabsichtigen künftig tätig zu werden, ist verpflichtet, die Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz einzureichen. Wie das Verfahren gestaltet ist, wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt.
Sie sind kein EU/EFTA Staatsangehöriger? In solch gelagerten Fällen bedarf es zusätzlich eines Einreisevisums. Das Visum muss durch die für Ihren Wohnsitz berechtigte schweizerische Vertretung ausgestellt werden, sprich, wenn Sie in Deutschland leben, so sind Sie verpflichtet, die Unterlagen bei der für Sie zuständigen schweizerischen Botschaft einzureichen.
Für weitere Fragen können Sie sich gerne an unser Team wenden.