Sie sind verunfallt oder erkrankt? Dann darf Ihnen der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Obligationenrecht (OR) den Arbeitnehmer geschützt. Diese sogenannte Sperrfrist präsentiert sich wie folgt:
- 30 Tage im 1. Anstellungsjahr
- 90 Tage vom 2. bis zum 5. Anstellungsjahr
- 180 Tage ab dem 6. Anstellungsjahr
Eine Kündigung während dieser Sperrfrist ist nichtig (nicht existent).
Erst nach Ablauf dieser Zeiträume ist der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der zusätzlich eizuhaltenden Kündigungsfristen zur Kündigung berechtigt. Die Sperrfrist beginnt mit dem 1. Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit.
Die im Einzelfall zu beachtende Kündigungsfrist ist wie folgt geregelt:
- Probezeit: 7 Kalendertage
- 1. Anstellungsjahr: 1 Monat
- 2. – 9. Anstellungsjahr: 2 Monate
- ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate
Eine Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall während einer bereits ausgesprochenen Kündigung hat zur Folge, dass der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt wird. Da eine Kündigung immer auf Monatsende wirksam wird und die obgenannten Fristen zu beachten sind, führt eine Kurzkrankheit in der Kündigungsfrist dazu, dass der Arbeitgeber nochmals einen ganzen Monat Lohn zu bezahlen hat.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an unser Team wenden.