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Was passiert mit der Aufenthaltsbewilligung bei Trennung?

Was passiert eigentlich nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung? Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung erteilt werden kann, können Sie den folgenden Ausführungen entnehmen.

Nach Auflösung der Ehe hat man weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn man mindestens 3 Jahre in Ehegemeinschaft gelebt hat und die Integrationskriterien vorliegen. Einschlägig sind konkret Art. 50 und 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG). In Ausnahmefällen kann von diesen Kriterien abgesehen werden, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen.

Die zu beachtenden Integrationskriterien im Sinne des Art. 58a AIG sind:

  1. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  2. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
  3. die Sprachkompetenzen,
  4. sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Weitere Informationen betreffend die obigen Kriterien, liefert die Integrationsverordnung des jeweiligen Kantons.

Nach Ablauf von 5 Jahren kann Staatsangehörigen von Liechtenstein, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Andorra, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweden, Vatikan-Stadt, Vereinigtes Königreich, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren erteilt werden. Die C-Bewilligung wird unbefristet und ohne Anknüpfung an eine Bedingung gemäss Art. 34 I AIG erteilt. Man muss z.B. im Kanton Basel-Land alle 5 Jahre den Ausweis der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorlegen.

Für alle anderen Länder hingegen gelten andere Regelungen: Die Personen müssen sich mindestens 10 Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und davon müssen Sie mindestens 5 Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein. Weiter dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und die Integrationskriterien müssen gegeben sein. Noch vor Ablauf der 10 Jahre hingegen können Sie einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen, wenn:

  1. keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62, 63 Abs. 2 AIG vorliegen,
  2. sie integriert sind und
  3. sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.

Wie der Begriff «Integration» definiert oder welches Sprachniveau verlangt wird, können Sie der Integrationsverordnung des jeweiligen Kantons entnehmen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an unser Team wenden.

Rechtsanwältin
Aysel Mermer
Aysel Mermer studierte an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) Rechtswissenschaften. Sie absolvierte das erste juristische Staatsexamen am Oberlandesgericht Hamm und das zweite juristische Staatsexamen am Oberlandesgericht Karlsruhe. Parallel hierzu arbeitete sie mehrere Monate in einer renommierten Wirtschaftskanzlei in Basel als juristische Mitarbeiterin. Ihre Freizeit verbringt Aysel Mermer gerne in der Natur.
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