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Erbschaftsklage / Ungültigkeitsklage / Herabsetzungsklage

Den Erben stehen Auskunftsrechte gegenüber Miterben oder Dritten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu. Mit der Erbschaftsklage wird der Anspruch der Erben auf Nachlassaktiven umgesetzt. Dies ist die Klage des nicht-besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben (d.h. eventuell gegen Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter).

Der Ungültigkeitsklage kann sich einer der Erben oder Bedachten bedienen, der ein erbrechtliches Interesse hat sowie vor dem Erbgang der Erblasser selbst. Damit kann die Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, ein Willensmangel, die Unsittlichkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung von Todes wegen oder ein Formmangel der Verfügung gerügt werden.

Die Herzabsetzungsklage zielt auf Herabsetzung der Verfügungen (Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden), mit welchen der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat, wie z.B. eine zu niedrige Ansetzung des Pflichtteils oder Zuwendungen an andere Personen, die zur Erbschaft hinzugerechnet werden müssen.

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