Welche Grundeigentümerin kennt das Problem nicht? Die Grünhecke der Nachbarin ist viel zu hoch und wächst auf das eigene Grundstück. Muss die Grundeigentümerin dies dulden? Kann sie die Nachbarin zum Rückschnitt auffordern oder gar selbst Hand anlegen und wie geht sie am besten vor?
Im Kanton Aargau ist im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt, dass Grünhecken in Bauzonen maximal 1.8 Meter hoch sein dürfen und so geschnitten werden müssen, dass sie nicht über die Grenze wachsen.
Anspruch auf Rückschnitt
Die Eigentümerin der Grünhecke trifft eine Rückschneidepflicht, sprich sie ist verpflichtet, die Pflanzen, welche die kantonalen Abstandsvorschriften verletzen, zu beseitigen oder so unter Schere zu halten, dass die Vorschriften eingehalten sind. Der Rückschnitt von Pflanzen auf das erlaubte Mass kann zu jeder Jahreszeit und unter Umständen auch mehrmals pro Jahr verlangt werden. Bei der Durchsetzung des Anspruchs ist die natürliche Vegetationszeit, sprich derjenige Zeitraum des Jahres, in dem die Pflanzen der Grünhecke wachsen und blühen, wenn möglich zu berücksichtigen. Die Nachbarin kann aber selbst dann auf ein Zurückschneiden bestehen, wenn die Pflanze dadurch Schaden erleidet oder abstirbt. Der Anspruch auf Rückschnitt ist zudem unverjährbar.
Die Grundeigentümerin ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen zu unterhalten oder zu beseitigen.
Messweise
Die Höhe von Pflanzen wird grundsätzlich vom Fuss der Pflanze, sprich da, wo sie aus dem Boden austritt, bis zum obersten Punkt der Pflanze (Pflanzenspitze) gemessen. Dies gestaltet sich insbesondere im geneigten Gelände oder bei Niveauunterschieden schwierig und ist oft fehlerbehaftet. Zur Klärung, ob eine Grünhecke zu breit ist und auf das Nachbargrundstück überragt, wird ab Heckenrand gemessen, was bedeutet, dass bei einer Hecke der von der Grenze am nächsten gelegene Trieb zu messen ist. Die Eigentümerin kann die grenznahen Triebe entfernen, um den Grenzabstand zu vergrössern.
Klage beim Gericht
Steht aufgrund der Messungen fest, dass die Grünhecke höher als 1.8 Meter ist oder über die Grenze wächst, so steht der betroffenen Nachbarin ein Anspruch auf Rückschnitt der Grünhecke zu. Stellt die Eigentümerin trotz mündlicher oder schriftlicher Aufforderung die rechtmässige Situation nicht her, kann die Nachbarin ihren Anspruch auf Rückschnitt gerichtlich durchsetzen (eine Beseitigung von Pflanzen auf dem Nachbargrundstück mittels Selbsthilfe ist unzulässig.) Prozesse belasten jedoch die nachbarrechtliche Beziehung lange und schwer. Es empfiehlt sich daher, mit der Nachbarin vorgängig das Gespräch zu suchen. Ist keine aussergerichtliche Lösung möglich, muss eine Klage bei der Friedensrichterin eingereicht werden. Kommt unter den Nachbarinnen vor der Friedensrichterin keine Einigung zustande, kann innert 3 Monaten Klage beim Bezirksgericht am Wohnort der Parteien erhoben werden.
Kapprecht
Die Nachbarin darf Äste zurückschneiden (kappen), wenn sie über die Grenze ragen, ihr Eigentum schädigen oder erheblich beeinträchtigen und die Eigentümerin trotz Aufforderung zum Rückschnitt innert angemessener Frist die Schädigung bzw. Beeinträchtigung nicht behebt. Dabei dürfen aber nur die Äste entfernt werden, die zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig sind und die Nachbarin darf sie allerhöchstens bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Die kappende Nachbarin hat dabei keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Ist die Kappung also mit Kosten verbunden, muss sie auf die Kappung verzichten und stattdessen die Beseitigung der überhängenden Äste mit einer gerichtlichen Klage verlangen.
Sofern Sie nicht genau wissen, ob Sie die auf Ihr Grundstück überragenden Äste kappen dürfen und wie Sie am besten vorgehen sollen, empfehlen wir Ihnen, eine Anwältin zu kontaktieren und um Rat zu fragen, bevor Sie selbst zur Gartenschere greifen.