Seit dem 1. Januar 2017 sind neue Bestimmungen im Unterhaltsrecht in Kraft
getreten. Nach diesen Bestimmungen werden neu auch bei unverheirateten
Eltern nicht nur wie bisher die direkten, sondern auch die indirekten Kosten,
welche aufgrund der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bei diesem
entstehen, ausgeglichen.
Konkret bedeutet dies, dass der betreuende Elternteil nicht nur Anspruch auf
Deckung der Kinderkosten hat, sondern auch Anspruch auf Deckung des eigenen
Fehlbetrags, wenn aufgrund des Alters des Kindes noch gar keine oder nur eine
Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen werden kann.
Die neuere Rechtsprechung hat aber im Gegenzug auch die Leitplanken für die
Pflicht zur Aufnahme der (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit für den betreuenden
Elternteil angehoben. So verlangt die Praxis nun neu, dass der betreuende
Elternteil nicht mehr wie früher ab dem 10. Lebensjahr des Kindes, sondern
bereits bei Eintritt in den Kindergarten eine Teilzeiterwerbstätigkeit von in der
Regel 50% aufnehmen muss, ab dem 12. Lebensjahr dann 80% und ab Ende der
obligatorischen Schulzeit 100%.
Gleichzeitig mit der Aufnahme der Teilzeiterwerbstätigkeit entstehen in der Regel
auch sogenannte Drittbetreuungskosten, z.B. Mittagstisch oder
Nachmittagsbetreuung, wenn kein Kindergarten oder keine Schule ist. Diese
Kosten sind dann in der Regel vom nicht betreuenden Elternteil zu übernehmen.
Dieser profitiert dafür umgekehrt davon, dass der betreuende Elternteil
erwerbstätig ist und sich dadurch teilweise oder ganz selbst finanziert, was
wiederum zur Reduktion des Kindesunterhaltsbeitrags führt.
Im Ganzen gesehen gibt es bei der Berechnung des Kindesunterhalts zwische
verheirateten und nicht verheirateten Eltern keine nennenswerten Unterschiede
mehr. Wichtig zu wissen ist, dass der Kindesunterhaltsbeitrag bis zu einem Jahr
rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Da sich der Kindesunterhaltsbeitrag immer noch individuell nach der jeweiligen
detaillierten finanziellen Situation der Eltern – ob verheiratet oder nicht –
berechnet, empfiehlt sich grundsätzlich, möglichst frühzeitig ein beratendes
Gespräch bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Inhaltsverzeichnis
Angleichung des Kindesunterhalts zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern
Rechtsanwalt
Strategisches Denken und Genauigkeit braucht Rechtsanwalt Häner nicht nur im Beruf zur Durchsetzung der Interessen seiner Klienten, sondern auch für seine grosse Leidenschaft, den Schachsport, welchem er sich seit über 30 Jahren beim SC Therwil in der Nationalliga B widmet. Dank seiner guten Französisch- und Englischkenntnisse ist er in der Lage, auch internationale Kundschaft zu bedienen und zu vertreten.