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Errichtung einer Stiftung, Stolperstein Zweckartikel!

Für die Errichtung einer Stiftung müssen nur relativ wenige formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Neben einer vernünftigen Kapitalbasis (Stiftungsvermögen) ist insbesondere dem Stiftungszweck ein hohes Mass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu widmen. Der Stiftungszweck ist im Nachhinein grundsätzlich nur sehr schwer abänderbar und bindet die Organe der Stiftung in ihrem Handeln. Die Zweckänderung sieht der Gesetzgeber nur dann vor, wenn der ursprüngliche Stiftungszweck im Laufe der Zeit eine ganz andere Bedeutung erlangt hat resp. dieser nicht mehr erfüllt werden kann. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn der Stifter die Zweckänderung beantragt resp. dies testamentarisch anordnet.

Der Zweckartikel sollte demnach nicht zu einschränkend formuliert werden, damit das in der Stiftung gewidmete Vermögen auch langfristig im Sinne der Stifter eingesetzt werden. Hierbei sind auch Elemente in Betracht zu ziehen, welche wirtschaftlicher Natur sind. Wenn also aus heutiger Sicht eine Schweizer Stiftung über eine genügend hohe Kapitalausstattung verfügt um beispielsweise den Betrieb eines Spitals in einem Land mit sehr tiefen Kosten zu finanzieren, können sich diese Verhältnisse mittel- bis langfristig ändern. Deshalb sollte man – um bei diesem Beispiel zu bleiben – neben dem Betrieb eines Spitals auch die Unterstützung aller medizinischen Einrichtungen in diesem Land als Teil des Zweckes in Betracht ziehen.

Allerdings kann ein weitgefasster Zweckartikel für eine Stiftung auch belastend werden. Eine von mir beratene Stiftung sah unter anderem die Möglichkeit vor, Stipendien zu vergeben. Dies wurde operativ zur Bürde, die Stiftung wurde von solchen Anfragen regelrecht überschwemmt. Mittels Suchabfrage im Internet ist es relativ leicht, Stiftungen zu identifizieren, welchen man ein entsprechendes Gesuch stellen kann. Es war mir möglich, der Stiftungsaufsicht aufzuzeigen, dass die besagte Stiftung nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um sinnvoll Stipendien vergeben zu können, dass sie das auch über lange Zeit nicht mehr gemacht hat, dass sie operativ mit diesen Anfragen überfordert ist und insbesondere, dass der eigentliche Stiftungszweck durch den Verzicht auf die Vergabe von Stipendien nicht tangiert wird.

Gerne beraten wir Sie, wie Sie zu Lebzeiten oder auf Ihr Ableben hin eine Stiftung errichten und wie Sie den Zweck der Stiftung so abfassen, dass er Ihrem Willen am besten entspricht und dass es beim Vollzug zu keinen Problemen kommt.

Rechtsanwalt
Geboren und aufgewachsen in Zürich, studierte Patrick Loeb in Genf und Zürich. 1998 wurde er in Basel-Stadt als Anwalt zugelassen. Patrick Loeb leitete die UNO-Initiative, bevor er als Jurist in der Bundesverwaltung tätig war. Im Rechtsdienst einer Schweizer Grossbank betreute er zuerst das Retailbanking und übernahm danach die rechtliche Beratung der Sponsoring- & Marketingabteilung der Bank. Loeb wechselte als Anlageberater vom Rechtsdienst in das Private Banking, bevor er in das Direktorium eines Branchenverbandes eintrat. Er baute die Schweizerische Einlagensicherung als CEO auf und beriet vor seinem Wechsel in die Advokatur weltweit Zentralbanken und start up Firmen. Seit 2022 ist er nebenamtlicher Richter am Strafgericht Basel-Stadt. Patrick Loeb ist verheiratet und hat zwei Söhne.
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