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Rechtliche Möglichkeiten bei Persönlichkeitsverletzungen

Die Meinungsfreiheit ist in der Schweiz ein hohes Gut. Dennoch gibt es auch in diesem Bereich gesetzliche Schranken und man darf sich gegenüber anderen Menschen nicht alles erlauben. Persönlichkeitsverletzungen kommen sehr häufig vor. Gerade in den sozialen Medien scheint die Hemmschwelle für Beschimpfungen, Beleidigungen oder Drohungen häufig geringer zu sein, als wenn man einer Person unmittelbar gegenübersteht.

Das Strafgesetzbuch kennt in diesem Bereich unterschiedliche Tatbestände. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich wegen Übler Nachrede strafbar. Wer den Wahrheitsbeweis über Tatsachenbehauptungen erbringt, bleibt hingegen grundsätzlich straflos. Strafrechtlich geschützt wird dabei der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Auch die Verleumdung ist strafbar. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn Behauptungen wider besseres Wissen geäussert werden. Zudem existiert ein Beschimpfungstatbestand, durch welchen sämtliche Beleidigungen strafrechtlich verfolgt werden können. Ob es sich bei einer Äusserung jeweils um eine üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung handelt, muss im Einzelfall geklärt werden. Juristische Grauzonen sind alles andere als Einzelfälle. Neben den Ehrverletzungsdelikten können auch Drohungen zur Anzeige gebracht werden. Alle erwähnten Tatbestände sind sogenannte Antragsdelikte, das heisst die betroffene Person muss innert drei Monaten seitdem ihr der Täter bekannt ist, einen Strafantrag einreichen.

Neben dem strafrechtlichen Weg können auch zivilrechtliche Schritte bei Persönlichkeitsverletzungen eingeleitet werden. Kläger können beim Gericht beantragen, drohende Verletzungen zu verbieten oder bestehende Verletzungen zu beseitigen. Die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung kann zudem gerichtlich festgestellt werden. Schadensersatz- und Genugtuungsklagen können ebenfalls eingereicht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen, kann ein Gericht im Sinne von 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (der sogenannten Stalking-Artikel) Kontakt-, Annäherungs- oder Aufenthaltsverbote verfügen.

Häufig macht es zusammenfassend also Sinn, sowohl den strafrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. Insgesamt sollten Sie folgende Punkte beachten.

  • Soziale Medien sind keine rechtsfreien Räume: In emotionalen Situationen lieber zweimal überlegen, bevor man etwas gegen eine andere Person postet.
  • Man muss sich nicht alles gefallen lassen: Bei Beschimpfungen oder Drohungen können strafrechtliche sowie zivilrechtliche Klagen eingereicht werden.
  • Häufig liegen Äusserungen gegen andere Personen in einer juristischen Grauzone: Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an, ob eine solche Äusserung strafbar bzw. persönlichkeitsverletzend ist. Um finanzielle Risiken im Zivilprozess zu vermeiden, sollte man sich vor einer Klage juristisch beraten lassen.
  • Bei einer strafrechtlichen Anzeige gilt eine dreimonatige Frist bei Antragsdelikten.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema strafrechtliche oder zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzungen haben, dürfen Sie gerne mit uns in Kontakt treten.

Rechtsanwalt
Pascal Messerli
Geboren in Basel, aufgewachsen und wohnhaft in Riehen, studierte Pascal Messerli von 2012 bis 2018 an der Universität Basel. Bevor er 2022 als Anwalt in Basel zugelassen wurde, konnte Pascal Messerli 18 Monate Praxiserfahrungen in verschiedenen Rechtsgebieten sammeln. Pascal Messerli war von 2015-2019 Einwohnerrat der Gemeinde Riehen und ist seit 2017 Mitglied des Grossen Rates im Kanton Basel-Stadt. In seiner Freizeit besucht Pascal Messerli gerne die Fussballspiele des FC Basel.
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