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Vorsicht beim Kauf von Spielzeugpistolen!

Sie wollen eine Spielzeugpistole kaufen? Dann sollten Sie diesen Artikel durchlesen, bevor Sie sich zu einem Kauf entscheiden. Unter Umständen machen Sie sich nämlich mit dem Kauf einer Spielzeugpistole strafbar.

Selten wird man im Internet auf der Website eines Onlineshops auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Dies befreit Sie jedoch nicht von Ihrer Pflicht, sich im Voraus zu erkundigen. Schließlich sind die Händler von Rechts wegen nicht zur Aufklärung verpflichtet.

Gemäss Artikel 4 Abs. 1 lit. g Waffengesetz (im folgenden WG) gelten auch Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, als Waffen. Eine Imitationswaffe kann also als Waffe im klassischen Sinne qualifiziert werden, wenn sie von einem Laien aufgrund ihrer ersten visuellen Erscheinung bzw. auf den ersten Blick nicht als untaugliche „Spielzeug“-waffe eingestuft werden kann. Hierbei wird unter anderem häufig auf die Farbe des Gegenstands abgestellt. Ist die Spielzeugwaffe durchsichtig oder farbig, so sollte für einen Außenstehenden die Spielzeugeigenschaft erkennbar sein, weshalb es nicht mehr unter das WG fällt. Anders hingegen, wenn die Spielzeugwaffe aus Metall oder schwarzem Plastik ist.

Sie stellen sich sicherlich die Frage, warum der Gesetzgeber dies so streng handhabt. Dies hat folgenden Grund: Maßgeblich ist das sog. Gefahrenpotenzial. Einer Spielzeugwaffe, die mit einer echten Waffe verwechselbar ist, kann nämlich sehr dasselbe Gefahrenpotenzial zukommen, wie einer echten Waffe. Diese eignen sich im Einzelfall dazu, bei einer Straftat (wie z.B. Raub) eingesetzt zu werden und beim Opfer den Eindruck zu erwecken, es sei eine echte Waffe. So kann das Opfer z.B. zur Herausgabe einer Sache genötigt werden. Der Täter kann so beim Einsatz einer Spielzeugpistole unter Umständen denselben Erfolg erzielen, wie mit einer echten Faustfeuerwaffe. Gerade bei Jugendlichen sind solche Waffen sehr beliebt. Der Kauf gestaltet sich sehr unkompliziert und kann mithin von jedem vorgenommen werden, der das Internet gerade noch so bedienen kann.

Weil das Gefahrenpotenzial derart hoch ist, fühlte sich der Gesetzgeber veranlasst, eine solche Regelung ins Gesetz aufzunehmen. Selbst wenn es sich um Spielzeugwaffen handelt, es aber nicht sofort erkennbar ist, dann bedarf es eines Waffenscheins.

Was müssen Sie nun beachten:

  1. Lesen Sie sich die Informationen zum Artikel gründlich durch.
  2. Rufen Sie ggf. beim Kundenservice an und stellen Sie sicher, dass es als Spielzeug auf Anhieb erkennbar ist.
    • Dies ist oft dann der Fall, wenn es sich um farbige/durchsichtige Spielzeugpistolen handelt.
    • Wenn im Lauf der Spielzeugwaffe eine farbliche Markierung angebracht wird, die sich nicht entfernen lässt.
Rechtsanwältin
Aysel Mermer
Aysel Mermer studierte an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) Rechtswissenschaften. Sie absolvierte das erste juristische Staatsexamen am Oberlandesgericht Hamm und das zweite juristische Staatsexamen am Oberlandesgericht Karlsruhe. Parallel hierzu arbeitete sie mehrere Monate in einer renommierten Wirtschaftskanzlei in Basel als juristische Mitarbeiterin. Ihre Freizeit verbringt Aysel Mermer gerne in der Natur.
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