Welche Möglichkeiten gibt es, um gegen häusliche Gewalt vorzugehen ?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten.
Man kann einerseits bei der Strafverfolgungsbehörde, also bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige erstatten. Hierzu empfiehlt sich, in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt die Strafanzeige gut vorzubereiten, damit das Verfahren später nicht mangels Beweisen eingestellt oder der Täter mangels Beweisen freigesprochen wird. Gleichzeitig kann man auf diesem Weg der Anzeige gleichzeitig auch Entschädigungsforderungen stellen, also zum Beispiel Schadenersatzforderungen oder Genugtuung (Schmerzensgeld). Auch hier empfiehlt es sich, mit einem Rechtsanwalt zusammenzuarbeiten, damit die Auflistung, Berechnung und Dokumentation der einzelnen Forderungen richtig präsentiert wird.
Je nach Schwere der häuslichen Gewalt oder der Gefahr weiterer häuslicher Gewalt kann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den anderen Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen und ihm für eine bestimmte Zeit verbieten, wieder zurückzukehren. Auch kann dem anderen Lebenspartner verboten werden, sich für eine bestimmte Zeit in derselben Gemeinde oder demselben Kanton aufzuhalten. Zusätzlich kann ein sogenanntes Kontaktverbot ausgesprochen werden, wonach dem anderen Lebenspartner verboten wird, auf schriftlichem, telefonischen oder elektronischen Weg mit dem anderen Kontakt aufzunehmen, also ihn weder anzurufen, ihm zu schreiben noch eine sms oder whatsapp zu senden.
Ein weiterer Weg zusätzlich und parallel zur Strafanzeige ist, beim Zivilgericht eine Klage gegen den Täter einzureichen. Beim Zivilrichter kann man verlangen, dass dem Lebenspartner zum Schutz gegen Gewat, Drohungen oder Nachstellungen (stalking) verboten wird, sich anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung des betroffenen Lebenspartners aufzuhalten, sogenanntes Annäherungsverbot oder Wegweisung z.B. aus einer Gemeinde oder einem Kanton.
Auch über den Zivilrichter kann ein Kontaktverbot verlangt werden, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder in anderer Weise mit dem anderen Kontakt aufzunehmen.
Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. Beim Zivilrichter kann unter gewissen Umständen auch verlangt werden, dass der andere Lebenspartner elektronisch überwacht wird, zum Beispiel bei Stalking den anderen bis zu sechs Monate elektronisch kontrollieren zu lassen, wo er sich aufhält bzw. sicherzustellen, dass er sich weder beim anderen zuhause noch an seinem Arbeitsort annähert oder auflauert.