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Wie mache ich als geschädigte Person eine Entschädigungsforderung geltend?

Die geschädigte Person, die eine Zivilklage im Strafverfahren geltend machen will, muss sich bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als Zivilkläger konstituieren. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die geschädigten Personen, welche sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen möchten, gelten als Privatkläger.

Die Forderung ist sodann nach Möglichkeit bereits in dieser Erklärung zu beziffern und kurz zu begründen (unter Einreichung der entsprechenden Belege). Die Bezifferung und Begründung hat spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.

Das Gericht entscheidet über die Zivilklage bei Schuldspruch und bei Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Bei Einstellung des Strafverfahrens, bei Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlsverfahren, bei unzureichender Bezifferung und Begründung der Zivilklage und bei Freispruch, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist, verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg. Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, kann über die Klage nur dem Grundsatz nach entschieden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden. Ansprüche von geringer Höhe sind möglichst zu beurteilen.

Das zuständige Gericht verurteilt den Schuldigen zur Zahlung oder behaftet ihn bei seiner Anerkennung der geltend gemachten Forderung. Ist die betreffende Entschädigungsforderung bestritten und nicht belegt, wird sie auf den Zivilweg verwiesen. Diesfalls muss der Zivilkläger seine Forderung beim zuständigen Zivilgericht einklagen. Wird der Täter freigesprochen, wird die Forderung in der Regel abgewiesen. In diesem Falle kann sie nicht mehr eingeklagt werden.

Für das Inkasso von Entschädigungsforderungen ist nicht das Strafgericht zuständig. Der Ansprecher hat seine Forderung vielmehr selbst vom Schuldner einzukassieren. Sofern der Schuldner nicht zahlt, muss er ihn an dessen Wohnort beim zuständigen Betreibungsamt betreiben oder beim zuständigen Zivilgericht einklagen. Gerne beraten wir Sie, wie Sie als geschädigte Person eine Entschädigungsforderung gegen den Täter geltend machen oder konstituieren Sie im Strafverfahren als Zivilkläger und klagen eine Entschädigungsforderung gegen den Täter für Sie ein.

Rechtsanwalt & Partner
Im Aargauer Fricktal geboren und aufgewachsen ist Roman M. Hänggi eng mit der Region Nordwestschweiz verbunden. Mit grosser Entschlossenheit und Engagement hat Roman M. Hänggi seine juristische Ausbildung zum Anwalt in sieben Jahren durchlaufen. Neben seinem Beruf war er auch im Militär über viele Jahre als Gerichtsschreiber, Untersuchungsrichter, Auditor, Geschäftsleitender Auditor und Präsident juristisch tätig. Roman M. Hänggi ist verheiratet und hat zwei Söhne. Seine Freizeit verbringt er am liebsten mit seiner Familie und, sofern daneben noch Zeit übrig bleibt, in seinem Garten.
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