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Unentgeltliche Rechtspflege – wenn`s brennt, das Geld aber knapp ist

Prozessieren ist teuer. Ist anwaltliche Unterstützung erforderlich, steigen die Kosten schnell noch mehr in die Höhe. Doch nicht jeder kann sich dies leisten. Damit es auch mittellosen Personen möglich ist, ihre Rechte durchzusetzen, statuiert Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dabei handelt es sich um eine Minimalgarantie, welche primär durch die jeweilige Verfahrensordnung konkretisiert und teilweise erweitert wird. Auch auf internationaler Ebene findet sich in Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Träger des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist jede natürliche Person, unabhängig von Herkunft, Wohnsitz oder Alter. Damit ein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt eingeleitet wird, bedarf es der Gesuchstellung durch den Betroffenen. Ist ein solches Gesuch gestellt worden, prüft das Gericht die folgenden Voraussetzungen:

Mittellosigkeit

Dies ist dann gegeben, wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Prozesses zu bestreiten und zusätzlich den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu decken. Die Ursache der Mittellosigkeit ist dabei aber nicht von Relevanz. Zur Berechnung der Mittellosigkeit sind einerseits das Einkommen und das Vermögen zu berücksichtigen, anderseits sämtliche effektiven finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers. Als Richtlinie zur Bewertung wird vom Bundesgericht folgendes herangezogen (BGer 4A_87/2007, E. 2.1): Kann der Gesuchsteller innerhalb von einem Jahr bzw. von zwei Jahren (abhängig vom Aufwand des Verfahrens) die Prozesskosten aus dem monatlichen Überschuss bezahlen, so wird das Gesuch abgelehnt.

Aussicht auf Erfolg

Der Prozess darf sodann nicht aussichtslos erscheinen. Als nicht aussichtslos wird ein Prozess dann qualifiziert, wenn die Erfolgschancen ungefähr gleich hoch stehen wie die Verlustchancen. Zur Beurteilung wird überprüft, ob eine über die nötigen Mittel verfügende Person den Prozess auf eigene Kosten und Gefahr führen würde.

Notwendigkeit

Ersucht der Betroffene um unentgeltlichen Rechtsbeistand, bedarf es zusätzlich der Voraussetzung, dass ein Rechtsbeistand zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren benötigt wird. Die Beurteilung erfolgt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Handelt es sich um einen schweren (drohenden) Eingriff in grundlegende Interessen, stellen sich dem Betroffenen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder kann er sich im Verfahren aus anderen Gründen nicht selbst zurechtfinden, erscheint eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährt, wird von Kostenvorschüssen dispensiert, auf die Erhebung von Gerichts- und Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet sowie von Kautionsleistungen zur Sicherstellung der Parteikosten des Prozessgegners befreit.

Trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Zeit des Verfahrens wird die Partei nicht endgültig von den entstandenen Kosten befreit. Werden zu einem späteren Zeitpunkt wieder Mittel erlangt, steht dem Staat ein Rückgriffsrecht zu und er kann die Kosten zurückfordern.

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