Zuerst einmal ist es wichtig zu verstehen, was der Kern der Beruflichen Vorsorge (BVG) ist und warum sie für jeden Arbeitnehmer in der Schweiz von Bedeutung ist.
Die BVG zielt darauf ab, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu gewährleisten. Dies geschieht durch kollektive Massnahmen, die älteren Menschen, Hinterbliebenen und Invaliden Schutz bieten, sollte ein Versicherungsfall wie Alter, Tod oder Invalidität eintreten.
Diese Massnahmen ergänzen die Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), wie in Artikel 1 Absatz 1 des BVG-Gesetzes festgelegt.
Doch was können Sie tun, wenn Sie feststellen, dass Ihr Arbeitgeber die fälligen BVG-Beiträge nicht für Sie entrichtet hat?
Dies kann nicht nur Ihre zukünftige Vorsorge gefährden, sondern stellt auch einen Verstoss gegen die gesetzlichen Pflichten Ihres Arbeitgebers dar. In solchen Fällen ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht in Basel können Sie durch den Prozess führen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
Rechtliche Anforderungen an die Berufliche Vorsorge
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
Falls der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, fordert die Ausgleichskasse der AHV ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, wird er durch die Ausgleichskasse der AHV der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss gemeldet (Art. 11 Abs. 6 BVG).
Rechte der Arbeitnehmer bei fehlenden Beiträgen
Trotz fehlendem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung besteht für die Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen, Invalidenleistungen). Jedoch werden sie von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Auffangeinrichtung dann nicht nur die jeweiligen Beträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG).
Beitragsstruktur in der Beruflichen Vorsorge
Die Festlegung der Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer erfolgt in den reglementarischen Bestimmungen durch die Vorsorgeeinrichtung. Dabei muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer sein (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet die gesamten Beiträge der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
Rechtsberatung für Betroffene von BVG-Verstössen
Die Einhaltung der BVG-Vorschriften ist essentiell, um die finanzielle Sicherheit der Arbeitnehmer in der Schweiz zu gewährleisten. Sollten Sie feststellen, dass Ihr Arbeitgeber die notwendigen BVG-Beiträge nicht leistet, ist es wichtig, schnell zu handeln, um Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu schützen. Unser Team verfügt über umfassende Erfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts und steht bereit, Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite zu stehen.
Falls Sie Fragen haben oder eine spezifische Beratung zu Ihrer Situation benötigen, zögern Sie nicht, sich mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen. Wir bieten Ihnen die notwendige Unterstützung und Beratung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die Ihnen zustehenden Leistungen erhalte