Zuerst einmal möchte ich auf die Frage eingehen, was überhaupt der Zweck der Beruflichen Vorsorge ist. Der Zweck der Beruflichen Vorsorge ist es, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen, indem Massnahmen auf kollektiver Basis vorgesehen sind, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) Schutz bieten (Art. 1 Abs. 1 BVG).
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, die der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Falls der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt, fordert die Ausgleichskasse der AHV ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, wird er durch die Ausgleichskasse der AHV der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss gemeldet (Art. 11 Abs. 6 BVG).
Trotz fehlendem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung besteht für die Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen, Invalidenleistungen). Jedoch werden sie von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Auffangeinrichtung dann nicht nur die jeweiligen Beträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG).
Die Festlegung der Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer erfolgt in den reglementarischen Bestimmungen durch die Vorsorgeeinrichtung. Dabei muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer sein (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet die gesamten Beiträge der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
Befinden Sie sich konkret in der Situation, dass Ihr Arbeitgeber für Sie keine BVG-Beiträge einbezahlt hat oder möchten Sie gerne mehr zu diesem Thema erfahren? Dann wenden Sie sich an unser Team, wir helfen Ihnen gerne weiter.