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Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge

Abhängig davon, welchen Arbeitsvertrag die Parteien abgeschlossen haben – einen Normalarbeitsvertrag (nach dem Obligationenrecht) oder einen Gesamtarbeitsvertrag – unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in gewissem Masse. Gesamtarbeitsverträge wurden auf überbetrieblicher Ebene (zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden) ausgearbeitet.

Manche Vorschriften, wie die über den Abschluss, den Inhalt oder die Beendigung des Arbeitsvertrags, sind für den Arbeitnehmer günstiger als die obligationenrechtlichen. Nichtsdestotrotz lassen sich die meisten Bestimmungen des OR auf keinen Fall umgehen. Beispielsweise sind im Obligationenrecht die Kündigung, Anzahl der Ferientage oder das Recht auf Arbeitszeugnis eindeutig geregelt.

Andere Fragestellungen sind in keinem Gesetz definiert und werden wohl von einem Gericht im Einzellfall entschieden werden müssen. In gewissen Fällen sind arbeitsvertragliche Bestimmungen in einem behördlichen Erlass des Bundesrats (nationale Reichweite) oder des Regierungsrats (kantonale Reichweite) vorgesehen (bspw. bei Hausangestellten).

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