Öffentliches Arbeitsrecht

Im Unterschied zu einem privatrechtlichen wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nicht zwischen den Privaten, sondern zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt einerseits und einer Privatperson anderseits begründet.

Das OR kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern die entsprechenden Vorschriften des Bundes-, Kantons- oder Gemeinderechts (wie zum Beispiel die des Bundespersonalgesetzes). Im Einzellfall kann jedoch die Abgrenzung zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis schwierig werden.

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