Es kriselt in der Ehe und Sie wissen nicht so recht, wie sie vorgehen sollen?

Der folgende Artikel enthält knappe Ausführungen zur Vorgehensweise.


In einem ersten Schritt können Sie es in Erwägung ziehen, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ohne vorher ein Gericht aufsuchen zu müssen. Wenn Sie für klare Verhältnisse sorgen wollen, dann ist es empfehlenswert, über die Einzelheiten des Getrenntlebens eine gemeinsame Vereinbarung zu treffen. Dies kann unter anderem die Frage betreffen, wer nun in der gemeinsamen Wohnung bleibt und wer auszieht, oder wie der Hausrat und die Möbel aufgeteilt werden sollen. All diese und viele weitere Fragen können in einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung aufgenommen werden. Diese können Sie entweder gemeinsam aufsetzen oder aber mit juristischer Hilfe. Falls Sie hierfür rechtliche Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an unser Team wenden.

Sollte es aber während der Zeit des Getrenntlebens zu Uneinigkeiten kommen (bspw. weil jemand den Unterhalt für das gemeinsame Kind nicht zahlt) und man kann selbst nach mehreren Anläufen keine gemeinsame Lösung finden, so ist es sinnvoll, Hilfe beim Eheschutzgericht zu suchen. Im sog. Eheschutzverfahren geht es primär um die Beseitigung von Uneinigkeiten zwischen den Eheleuten. Auch wird das Eheschutzverfahren eingeleitet, um die Zeitspanne zwischen Getrenntleben und Scheidung zu regeln. Da Eheschutzmassnahmen betreffend Wohnung, Hausrat, Unterhalt, Steuer usw. meist über einen längeren Zeitraum Gültigkeit haben, besteht auch ein Interesse daran, den Eheschutzentscheid abzuändern, wenn wesentliche Veränderungen (bspw. bei der Erwerbstätigkeit) eingetreten sind. Die Abänderung des Eheschutzentscheides ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn ein solcher Entscheid erwünscht ist, sollte ein entsprechendes Gesuch beim Gericht um Anordnung von Eheschutzmassnahmen eingereicht werden.

Wenn eine Scheidung im Raume steht, so stehen zwei Scheidungsvarianten zur Verfügung: Es wird zwischen der Scheidung auf gemeinsames Begehren und der Scheidung auf Klage unterschieden. Erstere liegt vor, wenn die Eheleute die Scheidung tatsächlich wollen. Dies gilt auch dann, wenn man sich lediglich über die Einzelheiten der Scheidung nicht einig wird. Der Wille zur Scheidung besteht nämlich weiterhin fort. Anders hingegen bei der Scheidung auf Klage, wo die Scheidung durch eine der Parteien nicht erwünscht ist. Hier müssen Sie dann in der Regel die 2-jährige Trennungsfrist abwarten. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Die Scheidung ist eine rechtliche Auflösung der Ehe durch ein Gericht, weshalb diese sinngemäss auch nur vor einem Gericht erfolgen kann.

Über den Autor

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen