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Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Die Rechtsgrundlagen für das Steuerstrafrecht finden sich in verschiedenen Gesetzten, abhängig von der Steuerart. Auf die Steuerstrafverfahren sind die üblichen Grundsätze des Strafrechts anwendbar, wie z.B. die Unschuldsvermutung.

Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die für die Steuerberechnung relevanten Tatsachen den Steuerbehörden verheimlicht werden und diese Verheimlichung dazu geführt hat, dass gemäss der definitiven, rechtskräftigen Steuerveranlagung zu wenig Steuer entrichtet wurde. Bevor die Veranlagung rechtskräftig wird, ist es unter Umständen möglich, eine straflose Selbstanzeige abzugeben.

Der Steuerbetrug liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zwecks Steuerhinterziehung absichtlich gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Behörden verwendet.

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