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Welche Rechte habe ich als Opfer von häuslicher Gewalt in der Schweiz?

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass mir die Rechte nach dem Opferhilfegesetz zustehen, unabhängig davon, ob der Täter bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann und auch unabhängig davon, ob der absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Wenn sich nun ein Opfer entschliesst, gegen den Täter eine Anzeige zu erstatten und ein Strafverfahren in Gang setzt, so hat das Opfer in diesem Verfahren gewisse Rechte. Einerseits wird das Opfer über die einzelnen Schritte des Verfahrens informiert und erfährt beispielsweise, ob der Täter während des Verfahrens in Untersuchungshaft genommen wird und wenn er wieder entlassen wird. Das Opfer wird auch vom Gericht informiert, wann die Verhandlung stattfindet und es erhält die Gelegenheit, Schadenersatzforderungen und/oder Genugtuung (Schmerzensgeld) zu fordern. Das Opfer hat auch das Recht, sich jederzeit im Verfahren durch einen Anwalt vertreten zu lassen und kann, falls die rechtliche Vertretung nötig ist, bei der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht), aber auch bei der kantonalen Opferhilfestellte ein Gesuch um unentgeltliche Vertretung stellen. Das bedeutet, dass der Staat für die Kosten des Opfers aufkommt. Zudem besteht die Möglichkeit, dass wenn der Täter verurteilt wird, dieser für sämtliche Kosten des Opfers aufkommen muss.

Das Opfer wird im Strafverfahren auch speziell geschützt, indem seine Identität ausserhalb des Verfahrens nicht veröffentlicht wird, also dass weder die Polizei, noch das Gericht oder die Presse den Namen des Opfers der Öffentlichkeit bekannt geben dürfen.
Zusätzlich kann das Opfer im Strafverfahren den Antrag stellen, dass es dem Beschuldigten bzw. dem Täter nicht gegenübergestellt wird, also dass es seine Aussagen machen kann, ohne dass der Täter und das Opfer sich im selben Raum befinden. Auch kann das Opfer auf Wunsch sich bei der Befragung durch die Polizei oder das Gericht durch eine Vertrauensperson begleiten lassen und es muss beispielsweise bei einem Sexualdelikt (Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Nötigung) Fragen zur Intimsphäre nicht beantworten und es wird bei der Strafverfolgungsbehörde durch eine Person des gleichen Geschlechts befragt, also ein weibliches Opfer wird durch eine Frau befragt. Auch kann das Opfer im Strafverfahren geltend machen, dass es Angst vor weiterer Gewalt durch den Täter hat und beantragen, dass es gegenüber dem Täter anonym bleibt, dass also der Täter nicht erfährt, wie das Opfer heisst oder wo das Opfer wohnt. Hierzu kann beispielsweise während der Befragung des Opfers sein Aussehen oder seine Stimme so verändert werden, dass der Täter es nicht erkennen kann.

Weiter wird unterschieden, ob das Opfer im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bei der Polizei noch minderjährig ist, denn minderjährige Opfer haben spezielle zusätzliche Rechte bzw. sind noch stärker geschützt als volljährige Opfer. So wird insbesondere eine Gegenüberstellung bzw. Konfrontation zwischen dem minderjährigen Opfer und dem Beschuldigten bzw. dem Täter vermieden, ohne dass dass Opfer dies speziell verlangen muss. Das bedeutet, dass das Opfer den Täter nicht sieht und sich auch nicht im selbem Raum befindet, wenn das Opfer seine Aussagen macht oder Fragen beantwortet. Auch wird das minderjährige Opfer in einem Verfahren bzw. in einem Strafprozess grundsätzlich nur zweimal befragt, in der Regel einmal bei speziell geschultem Personal der Jugendanwaltschaft und einmal vor Gericht.

Rechtsanwalt
Strategisches Denken und Genauigkeit braucht Rechtsanwalt Häner nicht nur im Beruf zur Durchsetzung der Interessen seiner Klienten, sondern auch für seine grosse Leidenschaft, den Schachsport, welchem er sich seit über 30 Jahren beim SC Therwil in der Nationalliga B widmet. Dank seiner guten Französisch- und Englischkenntnisse ist er in der Lage, auch internationale Kundschaft zu bedienen und zu vertreten.
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