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Privatversicherungsrecht

Privatversicherte unterstehen normalerweise dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und können grundsätzlich selber auswählen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen sie beispielsweise ihren Hausrat versichern wollen. Der Abschluss von Hausrats-, Haftpflicht- und anderen Privatversicherungen ist freiwillig. Zu den Ausnahmen gehören namentlich die obligatorische Kranken- oder Autoversicherung.

Obwohl der Versicherte nach dem Gespräch mit einem Versicherungsagenten oder -makler meistens genügend Zeit zur Verfügung hat, um vor dem Unterschreiben den Versicherungsvertrag durchzulesen und sich damit auseinanderzusetzen, ist es wegen der komplizierten “Versicherungssprache” praktisch unmöglich, die volle Tragweite des Vertrags oder seiner einzelnen Bestimmungen genau einzuschätzen. Auch wenn der eine oder andere Vertragsbegriff eindeutig erscheinen mag, kann er trotzdem von der umgangssprachlichen Bedeutung sehr abweichen.

Hier das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu konsultieren, hilft auch nicht weiter, denn dieses ist grösstenteils nicht weniger verwirrend. So kommt es, dass der Versicherte dem Versicherer im übertragenden Sinne des Wortes “ausgeliefert” ist und nur darauf vertrauen kann, dass sein Vertragspartner nicht ausschliesslich für ihn günstige Klauseln in den Vertrag aufnimmt und diesen so transparent gestaltet, dass, falls ein Versicherungsfall eintreten sollte, sich manche Vertragsbestimmungen nicht als eine Falle herausstellen.

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