Erbrecht

Erhöhte erblasserische Verfügungsfreiheit (revidiertes Erbrecht)

Am 18. Dezember 2020 haben die eidgenössischen Räte in ihrer Schlussabstimmung die Revision des Erbrechts verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die Revision bringt verschiedene Änderungen. Eine davon betrifft das Pflichtteilsrecht. Vor

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Erbschaftsklage / Ungültigkeitsklage / Herabsetzungsklage

Den Erben stehen Auskunftsrechte gegenüber Miterben oder Dritten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu. Mit der Erbschaftsklage wird der Anspruch der Erben auf Nachlassaktiven umgesetzt. Dies ist die Klage des nicht-besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben (d.h. eventuell gegen Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter). Der Ungültigkeitsklage kann sich einer der Erben oder

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Erbgang

Die Regeln über den Erbgang bestimmen, wo und wann der Erbgang zu eröffnen ist und ob der Erblasser und die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Erbgangs erfüllen. Im Falle einer Gefährdung des Erbgangs können behördliche Sicherungsmassnahmen angeordnet werden. Die Erstellung eines öffentlichen Inventars und damit der Überblick

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Testament (Verfügung von Todes wegen) und Erbvertrag

Bei der Errichtung des Testaments gilt es folgendes zu beachten: Wer kann die Verfügung von Todes wegen errichten (evtl. Frage der Handlungsfähigkeit)? Wie gross sind die Pflichtteile und die verfügbare “freie” Quote? Unter welchen Voraussetzungen kann jemand enterbt werden? Was kann der Erblasser inhaltlich verfügen? In welchen Formen kann der

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