Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG

Nebenkosten

Von Gesetzes wegen sind Nebenkosten nur dann zusätzlich geschuldet, wenn diese vertraglich besonders vereinbart sind. Ursprünglich sollte die wirtschaftliche Last der Nebenkosten, nach der Meinung des Gesetzgebers, vom Vermieter getragen werden. Die Praxis hat sich jedoch anders entwickelt, so dass Nebenkosten vom Vermieter ausgesondert und zusätzlich zur Nettomiete verlangt werden. […]

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Alimente

Einen der häufigsten Diskussions- und Streitpunkte bildet der Unterhalt für den Ehepartner und für die Kinder. Schon während der Ehe sind die Ehegatten einander finanziellen Beistand schuldig. Im Eheschutzverfahren kann der Richter einen solchen Unterhalt gerichtlich festlegen. Ebenso wird der Unterhalt während der Dauer der Trennung oder als nachehelicher Unterhalt

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Kinder

Im Rahmen der Trennung und Scheidung müssen auch die Belange der Kinder (Sorgerecht, Unterhalt, Besuchsrecht usw.) geregelt werden. Da die Kinder in der Regel das schwächste Glied der Familie sind und somit einen besonderen Schutz brauchen, werden diese Punkte von den Behörden (KESB, Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) von Amtes wegen festgelegt.

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Scheidung

Durch die Scheidung wird das juristische Band der Ehe durchschnitten und somit enden auch die Folgen der ehelichen Gemeinschaft. Eine Scheidung muss keineswegs in einem Rosenkrieg enden. Häufig einigen sich die Parteien mittels Konvention auf eine Scheidung auf gemeinsames Begehren oder mittels Teileinigung auf eine Scheidung, bei welcher sie die

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Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.- werden erstmals in einem Schlichtungsverfahren kostenlos abgehandelt. Bei einem höheren Streitwert fällt eine Gerichtsgebühr an. Zum Streitwert gehören nicht nur die bezifferten Forderungen, sondern auch Forderungen auf Sachleistung, wie die auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses und Herausgabeansprüche. Falls sich die Parteien an

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Öffentliches Arbeitsrecht

Im Unterschied zu einem privatrechtlichen wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nicht zwischen den Privaten, sondern zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt einerseits und einer Privatperson anderseits begründet. Das OR kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern die entsprechenden Vorschriften des Bundes-, Kantons- oder Gemeinderechts (wie zum Beispiel die des Bundespersonalgesetzes).

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Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge

Abhängig davon, welchen Arbeitsvertrag die Parteien abgeschlossen haben – einen Normalarbeitsvertrag (nach dem Obligationenrecht) oder einen Gesamtarbeitsvertrag – unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in gewissem Masse. Gesamtarbeitsverträge wurden auf überbetrieblicher Ebene (zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden) ausgearbeitet. Manche Vorschriften, wie die über den Abschluss, den Inhalt oder die Beendigung des Arbeitsvertrags,

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